11 Änderungen an den SCCS-Leitfäden für Sicherheitsprüfungen von Kosmetika – plus ein Hinweis zu „Nano“
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11 Änderungen an den SCCS-Leitfäden für Sicherheitsprüfungen von Kosmetika – plus ein Hinweis zu „Nano“

Apr 10, 2023

Der Wissenschaftliche Ausschuss für Verbrauchersicherheit (SCCS) der EU hat kürzlich die 12. Überarbeitung seiner Leitlinien (Notes of Guidance, NoG) für die Prüfung von Kosmetika und kosmetischen Inhaltsstoffen veröffentlicht. Die letzte Überarbeitung der NoGs fand im Jahr 2021 statt. Laut SCCS sollen die NoGs öffentliche Behörden und die Kosmetikindustrie anweisen, die harmonisierte Einhaltung der aktuellen EU-Kosmetikgesetzgebung zu verbessern.

Die Leitfäden werden regelmäßig überarbeitet, um den Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnisse im Allgemeinen und die Erfahrungen im Besonderen im Bereich der Prüfung und Sicherheitsbewertung kosmetischer Inhaltsstoffe einzubeziehen. Während sich die Leitfäden auf kosmetische Inhaltsstoffe konzentrieren, werden indirekte Hinweise auch für die Sicherheitsbewertung von Fertigprodukten gegeben.

Kosmetikgesetzgebung Die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 wurde in den letzten Jahren vollständig umgesetzt und verbietet Tierversuche für Kosmetika. Daher berichtet das SCCS, dass es die Entwicklung und Validierung alternativer Testmethoden aufmerksam verfolgt hat, wobei der Schwerpunkt auf Ersatzmethoden liegt.

Siehe auch: Ist Kanada nach mehr als 8 Jahren bereit, Tierversuche für Kosmetika zu verbieten?

Änderungen an den NoGs konzentrieren sich nicht nur auf Tierversuchsalternativen, sondern berücksichtigen auch Expositionsdaten und Tests, Sonnenschutz, CMRs, endokrine Disruptoren und mehr. Im Folgenden finden Sie einen Überblick über die 11 wichtigsten Änderungen. Weitere Einzelheiten finden Sie im vollständigen 203-seitigen Dokument.

In diesem Zusammenhang hat die Anwaltskanzlei JD Supra in ihrem Blog „Nano and Other Emerging Chemical Technologies“ die Änderungen der 12. Revision der NoGs in Bezug auf Nanomaterialien wie folgt hervorgehoben:

Nanomaterial = absichtlich hergestellt: Gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe k der Kosmetikverordnung bezeichnet Nanomaterial „ein unlösliches oder biobeständiges und absichtlich hergestelltes Material mit einer oder mehreren äußeren Abmessungen oder einer inneren Struktur auf der Skala von 1 bis.“ 100 nm.“ Der Blog unterstreicht, dass laut NoGs „die Verordnung daher hauptsächlich diejenigen Nanomaterialien erfasst, die absichtlich hergestellt werden und unlöslich/schwerlöslich oder biobeständig sind (z. B. Metalle, Metalloxide, Kohlenstoffmaterialien usw.) und nicht diese.“ die entweder vollständig löslich oder abgebaut sind und in biologischen Systemen (z. B. Liposomen, Öl/Wasser-Emulsionen usw.) nicht persistent sind.

Prüfung von Nanomaterialien: Auch in den NoGs heißt es: „Im Allgemeinen sind eine Reihe von Überprüfungen zu dem Schluss gekommen, dass das bestehende Risikobewertungsparadigma, das für konventionelle Chemikalien verwendet wird, grundsätzlich auch auf technisch hergestellte Nanomaterialien anwendbar sein sollte.“ Es wurde jedoch auch darauf hingewiesen Die aktuellen Testmethoden müssen möglicherweise angepasst werden, um den Besonderheiten von Nanomaterialien Rechnung zu tragen.“

Anforderungen an Informationen zu Nanomaterialien: Zusätzlich zu den Sicherheitsdaten zum Kern-Nanomaterial würde das SCCS außerdem mindestens Folgendes verlangen: